I. Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausleihe von Requisiten
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Aller-Leih gelten für alle Geschäftsvorgänge zwischen Aller-Leih und dem Mieter. Durch Unterzeichnung des Lieferscheines bzw. durch schriftlich erteilten Auftrag erkennt der Mieter unsere allgemeinen Mietbedingungen ohne Einschränkungen an.
Für Lieferungen ins Ausland gelten besondere Bedingungen.
Darstellung und Begebenheiten der Leih-Objekte
Die Gegenstände sind gebraucht und haben ein gewisses Alter. Sie befinden sich in einem Erhaltungszustand, der ihrem Alter und bisherigem Gebrauch entspricht. Gebrauchs- und Altersspuren, Restaurierungen und Ergänzungen sind bei Antiquitäten als normal zu betrachten. Die Leih-Objekte werden in schriftlichen und mündlichen Zustandsberichten beschrieben, die Altersspuren nach Ermessen des jeweiligen Sachbearbeiters erwähnt und unverbindlich erbracht. Die Beschreibungen stellen keine Garantien dar und geben lediglich eine subjektive Meinung wieder, wobei wir uns hierbei auf § 445 BGB berufen. Beschreibungen sowie mündliche Auskünfte über den Zustand werden nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben.
Die Leih-Objekte können auf der Internetseite der Firma Aller-Leih oftmals nur klein, die Farbe evtl. abweichend wiedergegeben werden. Sämtliche Maße sind auf der Internetseite in cm angegeben, wobei die Länge der Breite und Höhe vorausgesetzt ist. Es wird immer das größte Maß genommen, sofern keine genaueren Beschreibungen vorliegen. Z.B. beim Schrank die überstehende Kopfleiste etc.
Gegenstände aus der Zeit des III. Reichs sind nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungsrechtlicher Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder zu ähnlichen Zwecken gedacht (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch). Aller-Leih verleiht diese Gegenstände nur unter diesen Vorraussetzungen.
Die Leih-Objekte aus Kroko- und Schlangeleder sind ausnahmslos vor dem Artenschutzabkommen in den 1920er bis 60er Jahren hergestellt worden.
Mietzeit
Die Mietzeit wird mit dem Mietvertrag festgelegt und beginnt am Tag der Übernahme des Mietgegenstandes durch den Mieter oder seinen bevollmächtigten Vertreter und endet am Tag der Rückgabe des Mietgegenstandes an den Vermieter.
Eine Verlängerung der Mietzeit gegenüber dem Vertrag bedarf der mündlichen oder schriftlichen Mitteilung an den Vermieter und dessen Bestätigung. Diese Regelung gilt auch, wenn der Mieter an der Ab- bzw. Ruücklieferung gehindert ist. In dem Fall dauert die Mietzeit für diesen Zeitraum an.
Preise und Ausleihbedingungen, Zahlungsbedingungen
Die Gegenstände werden in dem Zustand verliehen, in dem sie sich zum Ausleihzeitpunkt befinden. Für offene und versteckte Mängel des jeweiligen Leih-Objektes übernimmt Aller- Leih keine Haftung. Sämtliche Gegenstände können und sollten vor der Ausleihe besichtigt werden.
Bei technischen, mechanischen und elektrischen Geräten übernimmt All-Leih für Funktion und Vollzähligkeit der Bauteile nur bei „geprüft“ die Garantie für die Gängigkeit des Objektes.
Der Mieter ist verpflichtet, unverzüglich nach Abholung des Mietgutes dieses zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der Vermieterin unverzüglich diesen anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so gilt das Mietgut als mangelfrei übergeben.
Der Mieter ist verpflichtet, das Mietgut für die Dauer der Miete gegen Verschlechterung und Untergang zu versichern und der Vermieterin den Versicherungsnachweis vorzulegen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Vermieterin berechtigt, eine Kaution in Höhe des ausgewiesenen Versicherungswertes des Mietgutes zu verlangen.
Alle Preise gelten ab der Abholung bzw. Zulieferung vom Fundus von Aller-Leih. Die Mietpreise sind Tagesmietpreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. In den Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer von 19 % nicht enthalten. Diese wird separat auf der Gesamtrechung angeben.
Die Mindestmietzeit beträgt zwei Tage. Bei Langanmietungen (monatsweise und länger) können Rabatte vereinbart werden.
Bei Überziehung der vereinbarten Mietzeiten erfolgt eine Kostennachbelastung entsprechend der geltenden Preise.
Wird ein, auf Wunsch des Mieters reservierter Mietgegenstand nach Ablauf des vereinbarten Reservierungszeitraumes durch den Mieter nicht abgeholt, so wird eine Reservierungsgebühr berechnet, die der Hälfte des Mietpreises entspricht, der für den Reservierungszeitraum anfallen würde.
Ausleiher haben den geschätzten Versicherungswert einer Ware sofort bei Abholung oder Lieferung in bar, in Euro/EC-Cash oder in Form eines Schecks zu zahlen. Eine spätere Zahlung ist nur in zuvor getroffenem Einvernehmen mit Aller-Leih zulässig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Vermieter über den Betrag verfügen kann. Bei Zahlungsverzug des Mieters wird die gesamte Restschuld sofort fällig. Der Vermieter ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren in Höhe von 2% auf den Ausleihpreis je angebrochenen Monat und pro Leihobjekt berechnet. Entsprechendes gilt für Schecks, die erst nach vorbehaltloser Bankgutschrift als Erfüllung anerkannt werden können. Leistet der Mieter nicht den vereinbarten Mietzins, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag zu kündigen und den Mietgegenstand zurückzuverlangen. Geleistete Kautionszahlungen des Mieters kann der Vermieter auf seine Forderungen anrechnen. Zahlungen des Mieters werden zunächst auf entstandene Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
Das Mietgut und seine Verpackung sind nach Ablauf der Mietdauer in einwandfreiem Zustand zurück zu geben. Eine Verlängerung der Mietdauer des Leih-Objektes durch den Mieter bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Vermieterin.
Haftung bei Beschädigung und Verlust des Leih-Objekte
Ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den Mieter, dessen Beauftragten oder Transportperson trägt der Mieter die Gefahr für die Verschlechterung oder den Untergang des Mietgutes und seiner Verpackung. Der Mieter haftet für Beschädigung des Mietgutes und der Verpackung in Höhe der Kosten der Wiederherstellung (Versicherungspreis/ festgelegter Wiederbeschaffungswert) für den Untergang oder Verlust des Mietgutes und der Verpackung in Höhe der Kosten der Wiederbeschaffung (Versicherungspreis/ festgelegter Wiederbeschaffungswert).
Die Haftung der Vermieterin für Mängel am Mietgut gemäß §§ 536 a, 536 I BGB ist auf die Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Vermieterin beschränkt. Im Übrigen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
Wird der Mietgegenstand nicht in dem Zustand wie zum Zeitpunkt der Übernahme durch den Mieter zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, die Beseitigung von Schäden vorzunehmen und dabei anfallende Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen.
Ist der ursprüngliche Zustand des Mietgegenstandes nicht wieder herzustellen, so wird dem Mieter bzw. seiner Versicherung der Geldwert in Rechnung gestellt, mit dem das Objekt im Vorfeld geschätzt wurde und der benötigt wird ein entsprechendes oder ähnliches Mietobjekt wieder zu beschaffen (Versicherungswert). Die Versicherungspreise werden dem Mieter im Vorfeld mit Verrag unterbreitet, da sich an Ihnen auch der Ausleihpreis errechnet.
Verlust oder Beschädigung von Mietgegenständen sind vom Mieter unverzüglich dem Vermieter zu melden. Bei Diebstahl ist eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Bei Verlust wird der entsprechende Mietgegenstand dem Mieter zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.
Der Mieter darf den Mietgegenstand ohne Erlaubnis des Vermieters weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben.
Bei Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten ist der Mieter für die daraus entstehenden Schäden des Vermieters ersatzpflichtig.
Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet:
- a) den sach- und fachgerechten Einsatz des Mietgegenstandes zu gewährleisten
- b) geltende gesetzliche Bestimmungen bei der Verwendung bzw. beim Einsatz des Mietgegenstandes einzuhalten
- c) Vorkehrungen und Schutzmassnahmen dafür zu treffen, dass das Mietobjekt nicht dem Zugriff unbefugter Dritter ausgesetzt ist
- d) Veränderungen am Mietgegenstand nur nach vorheriger und ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters vorzunehmen.
Anlieferungs- und Versandbedingungen
Entstehende Kosten bei Spezial- oder Sonderleistungen bzw. bei Versand, Anlieferung oder Abholung des Mietgegenstandes gehen zu Lasten des Mieters und werden gesondert in Rechnung gestellt.
Um auch unseren auswärtigen Kunden optimalen Service zu gewährleisten, bieten wir Ihnen an, die Leih-Objekte zu versenden. Bedenken Sie jedoch, dass wir kein Versandhaus sind und uns auf § 447 BGB berufen. Der weltweite Versand erfolgt auf dem Postweg im Auftrag und Risiko des Ausleihers. Das Porto und die Verpackung werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Die Berechnung erfolgt nach den Preisen der Deutschen Post. Eine Haftung für etwaige von außen nicht einsehbare Beschädigungen übernimmt Aller-Leih nicht. Beschädigungen müssen unter Angabe der Paketnummer sofort Ihrer Postfiliale und uns gemeldet werden.
Bitte beachten Sie, dass bei Online-Überweisungen 3 bis 6 Tage bis zur Gutschrift auf unserem Konto vergehen können. Erst nach Geldeingang werden die Pakete verpackt und verschickt. Bei großen und sperrigen Objekten (Gesamtmaße über 120 cm sowie einem Gesamtgewicht von über 31 kg) bieten wir Ihnen eine Anlieferung der Objekte an.
Copyright
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Alle Rechte an Bildern und Beschreibungen sind Aller-Leih vorbehalten. Kein Teil der Publikation darf ohne vorherige Genehmigung in irgendwelcher Form, auch elektronisch verwendet werden.
Für Kunstobjekte, die als Leihgabe von Künstlern an Aller-Leih zum Weiterverleih übergeben wurden, greift das KUG im Sinne der geistigen Urheberschaft und weiterführender Bestimmungen.
Datenschutz
Wenn Sie Aller-Leih Informationen oder Materialen zusenden, stimmen Sie zu, dass die Informationen von Aller-Leih frei genutzt werden können. Gleichzeitig werden wir Ihren Namen oder uns bekannt gewordene Fakten nicht nutzen, außer:
- wir haben von Ihnen die Zustimmung Ihren Namen zu nutzen oder
- wir haben Sie vorher informiert, dass wir von Ihnen Materialien oder Informationen weitergeben wollen.
Es ist unseren Mitarbeitern strikt untersagt, geschützte personenbezogene Daten zu einem anderen Zweck als zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung zu verarbeiten oder zu nutzen. Keine Ihrer datenschutzrelevanten Daten werden ohne Ihr ausdrückliches Einverständnis von Aller-Leih an Dritte weitergegeben. Daten dürfen weder bei Daten verarbeitenden Prozessen oder auftragsbedingten Vor- und Nacharbeiten noch in Funktionseinheiten zur Abwicklung auftragsbedingter Arbeiten, noch durch Handeln von an auftragsbedingten Arbeiten beteiligten Personen beeinträchtigt werden. Soweit bei der Verarbeitung Ihrer Daten Dritte beteiligt sind, liegen gleichlautende Versicherungen der handelnden Personen vor. Gesetzliche Grundlage ist der § 9 BDSG. Die Anlage zum § 9 BDSG enthält den Anwendungsbereich der so genannten "10 Gebote" der Datensicherheit. Diese Kontrollarten sind beim Betrieb einer Datenverarbeitungsanlage und hierbei insbesondere bei der Speicherung, Übermittlung, Löschung, Nutzung, Veränderung, Aufbewahrung, Erhebung und Sperrung von Daten zu beachten.
Allgemeines
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Schlussbestimmung
Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so behalten die übrigen Bestimmungen ihre Gültigkeit. An die Stelle der nichtigen Bestimmung tritt diejenige Regelung, die rechtlich zulässig ist und wirtschaftlich dem gewollten Zweck am nächsten kommt. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche, sich zwischen den Vertragspartnern aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, ist der Geschäftssitz des Vermieters.
Für die Anmietung einer Location gelten andere Geschäftsbedingungen.